Ausgelegte Formulare und Aktenmappen auf einem hellen Holztisch, daneben eine Lesebrille
Kosten

Was das Sozialamt zahlt — und was nicht

Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten einer einfachen, ortsüblichen Bestattung, wenn die Verpflichteten sie nicht tragen können. Wer antragsberechtigt ist, welche Fristen gelten und welcher Fehler teuer wird.

Kurz gesagt

Wenn niemand zahlen kann, bleibt niemand unbestattet. Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten — aber nur die einer einfachen, ortsüblichen Bestattung, und nur unter Bedingungen, die man kennen muss, bevor man einen Auftrag erteilt.

Was das für Sie kostet

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Wer einen Anspruch hat

Nicht der Verstorbene, sondern die Person, die zur Tragung der Kosten verpflichtet ist — in der Regel der Erbe (§ 1968 BGB), bei fehlendem Nachlass die nach Landesrecht bestattungspflichtigen Angehörigen. Der Anspruch besteht, wenn es dieser Person nicht zuzumuten ist, die Kosten zu tragen. Geprüft wird ihr Einkommen und Vermögen, nicht das des Verstorbenen.

Was übernommen wird

Die Kosten einer einfachen, würdigen und ortsüblichen Bestattung: Überführung, einfacher Sarg oder Urne, Kremation, Grabstelle in einer einfachen Ausführung, die notwendigen Gebühren. Nicht übernommen werden Trauerfeier in größerem Rahmen, Traueranzeigen, Blumenschmuck, Grabstein, Grabpflege und Trauerbewirtung.

Der Fehler, der teuer wird

Den Auftrag erteilen und erst danach zum Sozialamt gehen. Wer eine Bestattung beauftragt, die über das Einfache hinausgeht, bleibt auf der Differenz sitzen — und zwar auf der vollen. Der Antrag gehört deshalb so früh wie möglich gestellt, am besten bevor der Umfang festgelegt wird.

Warum Vorsorge genau hier hilft

Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschütztes Vermögen. Das gilt in beide Richtungen: Sie müssen sie nicht auflösen, um selbst Sozialhilfe zu bekommen — und Ihre Angehörigen geraten nach Ihrem Tod nicht in die Lage, einen Antrag stellen zu müssen. Das ist für viele Menschen das eigentliche Motiv, vorzusorgen: nicht der Preis, sondern die Vorstellung, dass die Familie hinterher zum Amt muss.

Was Sie jetzt tun können

Rechnen Sie zuerst aus, was die Bestattung, die Sie sich wünschen, an Ihrem Ort kostet. Erst mit dieser Zahl lässt sich beurteilen, ob und in welcher Höhe eine Vorsorge sinnvoll ist. Das Festhalten der Wünsche selbst kostet in jedem Fall nichts — und ist der Teil, der Ihrer Familie am meisten hilft.

Sozialbestattung heißt nicht anonym

Ein verbreitetes Missverständnis: Eine vom Sozialamt getragene Bestattung ist keine anonyme Bestattung. Sie ist einfach, aber würdig, und die Grabstelle ist eine reguläre Grabstelle. Wer etwas anderes behauptet, liegt falsch.

Häufige Fragen

Nein, und es kann sogar schaden. Wer ausschlägt, ist von der Kostentragung nach § 1968 BGB befreit, bleibt aber nach Landesrecht unter Umständen bestattungspflichtig. Ob eine Ausschlagung sinnvoll ist, hängt vom Nachlass ab und sollte geprüft werden — die Frist beträgt in der Regel sechs Wochen.

Das unterscheidet sich je nach Träger. Die Bestattung muss aber innerhalb der landesrechtlichen Fristen stattfinden und kann nicht auf den Bescheid warten. Melden Sie den Antrag deshalb an, bevor Sie beauftragen, und lassen Sie sich das bestätigen.

Eine angemessene Bestattungsvorsorge ist nach § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Bei sehr hohen Versicherungssummen kann der Träger den übersteigenden Teil beanstanden.

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Ihre Wünsche festhalten

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Rechtsstand und Grenzen dieses Beitrags

Rechtsstand September 2026. Dieser Beitrag gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich ist immer Ihr Einzelfall.

Es heißt Trauerfeier. Und eine Feier darf schön sein.

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